AGB

I.    Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v.§ 310 Abs.1 BGB.
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Rahmenlieferungen im Sinne der Ziffer IV dieser Bedingungen mit dem Besteller.

Angebote, Auftragsbestätigung, Lieferumfang


Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Der Vertrag kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Ab diesem Zeitpunkt ist der Besteller verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen. Dies gilt nicht nur für einmalige Bestellungen, sondern insbesondere für Rahmenlieferverträge.
Es besteht eine Liefermengentoleranz von +/- 10% der bestellten Menge. Der Preis ist in diesem Fall entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung anzupassen.
Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen des Bestellers
An Kalkulationen, Angeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.  Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Wir sind berechtigt, die uns vom Besteller übersandten Zeichnungen, Muster oder ähnliche Unterlagen an unsere Lieferanten zum Zwecke der Erstellung eines Angebots bzw. zum Zwecke der Ausführung des Auftrags weiterzugeben, es sei denn, wir würden unsere Lieferanten nicht darauf hinweisen, dass die Zeichnungen, Muster oder ähnliche Unterlagen vertraulich sind und außerhalb der vorgenannten Zwecke nicht genutzt oder verwertet und auch nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Vom Besteller bei Vertragsschluss an uns übersandte Zeichnungen, Entwürfe, Vorlagen etc. sind bindend. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung der vereinbarten Lieferung oder zusätzliche Leistungen werden nur gegen zusätzliche Vergütung vorgenommen. Sie können  von uns abgelehnt werden, sofern sie nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Vergütungsanspruch  für solche Leistungen ist nicht von einer vorherigen Ankündigung unsererseits abhängig. Wir sind berechtigt, die Ausführung derartiger Leistungen von einer vorherigen schriftlichen Beauftragung und einer Einigung über den anzusetzenden Preis abhängig zu machen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, Die Ausführung derartiger Leistungen zu verweigern.

Rahmenlieferverträge


Sofern mit dem Besteller ein so genannter Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen wird, gelten ergänzend die in dieser Ziffer geregelten Bestimmungen, die den allgemeinen Regelungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vorgehen, sofern sie im Widerspruch zu diesen stehen.
Der Besteller ist verpflichtet, die im Rahmenlieferungsvertrag bezeichnete Menge der darin genannten Produkte bis spätestens zum Ablauf des im Rahmenliefervertrags vereinbarten Termins, mithin innerhalb der vereinbarten  so genannten Rahmenlaufzeit, zum im Rahmenliefervertrag Preis pro Stück abzurufen und abzunehmen. Der vereinbarte Preis sowie die Abnahmemenge sind innerhalb der vereinbarten so genannten Rahmenlaufzeit fest.
Wir sind verpflichtet, diese Bestellabrufe durch Auftragsbestätigung zu bestätigen, wobei wir aber nicht an den vom Besteller genannten Liefertermin bzw. die vom Besteller genannte Lieferfrist gebunden sind.

Für den Fall, dass der Besteller innerhalb der vereinbarten Rahmenlaufzeit entgegen der im Rahmenliefervertrag vereinbarten Menge ein geringere Menge der vereinbarten Produkte abruft bzw. abnimmt, haben wir das Recht, die nicht vom Besteller angerufenen bzw. abgenommenen Produkte  dem Besteller dennoch in Rechnung zu stellen. Der Besteller ist im diesen Fall verpflichtet, den gemäß vorstehenden Satz in Rechnung gestellten Betrag auch ohne den vorherigen Erhalt der entsprechenden Lieferungen zu bezahlen.

Die im Rahmenliefervertrag vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere der vereinbarte Preis gelten nicht für die Bestellung weiterer, über die im Rahmenliefervertrag vereinbarte Liefermenge hinausgehender Stückzahlen
Änderungen der vom Besteller beim Abschluss des Rahmenliefervertrags an uns übersandten Zeichnungen, Muster und anderen für  die Fertigung maßgeblichen Unterlagen sind während der Rahmenlaufzeit vorbehaltlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ausgeschlossen.
Auch im Rahmen von Rahmenlieferungsverträgen gilt eine Liefermengentoleranz von +/- 10 % der bestellten Menge, der Preis ist in diesen Fall entsprechenden der Mehr- oder Minderlieferung anzupassen.

Preise, Zahlungsbedingungen


Alle unsere Preis verstehen sich ab Lager  zuzüglich der zum Zeitpunkt  der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten-oder Materialpreisänderungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Das vorgenannte Recht besteht nicht während der vereinbarten Rahmenlaufzeit bei Rahmenlieferverträgen im Sinne der Ziffer IV, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der vereinbarte Preis bei Lieferung fällig. In diesem Fall sind wir dazu berechtigt, eine Lieferung von einer Zug- um- Zug-  Zahlung abhängig zu machen.
Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzugs.
Sofern Schecks oder Wechsel genommen werden, geschieht dies in jedem Fall nur erfüllungshalber. Im Falle der Einlösung entstehende Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu Zahlung fällig.
Sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Dem Besteller ist die Aufrechnung  mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, sie sind unbestritten, von uns anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung  seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit und Haftung bei Verzugsschäden


Die von uns in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbarte wurde. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Freigaben rechtzeitig bei uns eingehen, sämtliche technischen Fragen geklärt sind und dass Zahlungs- und sonstige Mitwirkungspflichten wie vereinbart vom Besteller erfüllt werden.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Ziff. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefervertrag ein Fixgeschäft im Sinne von $ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefervertrag auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs in Höhe von maximal 5% des Lieferwertes.

Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Besteller darf unsere Produkte weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf der Besteller sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertrags-partner bereits im Voraus im Dritten wirksam abgetreten oder die Abtretbarkeit des Anspruchs durch Vereinbarung mit dem Nacherwerber ausgeschlossen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Ziffer VII. 1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Produkte mit allen Nebenrechten (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeit-punkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig des Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir nehmen hiermit die Abtretungserklärungen des Bestellers an. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerben die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziffer VII. 1. An uns zu zahlen.
Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Besteller hat von uns einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zu Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Besteller insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten oberliegt uns.

Versand, Gefahrenübergang


Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
Verpackungen werden nicht zurückgenommen; diese sind auf Kosten des Bestellers von diesem zu entsorgen.

Schutzrechtsverletzung


Für den Fall, dass wir aufgrund einer vom Besteller besonders vorgegebenen Ausführung Produkte herstellen und liefern und dadurch Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte u.ä.) verletzt werden, hat der Besteller uns von allen Ansprüchen Dritter, die aus den vorgenannten Rechten hergeleitet werden können, freizustellen, sofern der Besteller die oben beschriebene Verletzung der Rechte Dritter zu vertreten hat.
Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schutzrechtbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf unsere Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wir sind berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

Mängelhaftung


§ 377 HGB findet Anwendung
Wir übernehmen keine Gewährleitung dafür, dass die vom Besteller erwartete Eignung der gelieferten Produkte gegeben ist, sofern wir die gelieferten Produkte mangelfrei anhand der vom Besteller gemachten Vorgaben angefertigt haben.
Soweit ein Mangel vorliegt, erfolgt nach der Wahl des Bestellers die Mangelbeseitigung in Form der Nachbesserung der mangelhaften oder der Neulieferung mangelfreier Liefergegenstände. Wir sind verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nicht für Folgenschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Forderungen Dritter.
Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vorsehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schadenersatzanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungspflichten beruht oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben oder eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Im Übrigen ist unserer Schadenersatzhaftung, gleich aus welchen Rechtgrund, abgesehen von der in Ziff. VI dieser Bedingungen geregelten Haftung für Verzugsschäden ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Anwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Abnahme


Sofern eine Abnahme durchzuführen ist, stellt der Besteller auf seine Kosten alle notwendigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zu Abnahme notwendig bzw. hilfreich sind.
Der Besteller kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mangel festgestellt werden. Kann ein Produkt mit Einschränkungen vom Besteller verwendet werden, so hat eine Abnahme unter Vorbehalt zu erfolgen.
Bei unerheblichen Mängeln ist die Leistung vorbehaltlos anzunehmen. Unerheblich ist ein Mangel, der sich entweder in Kürze selbst beseitigt oder wenn der Mangel vom Besteller selbst ohne nennenswerten Aufwand selbst beseitigt werden kann
Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme ab diesem Zeitpunkt als erfolgt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand


Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort D-74676 Niedernhall.
Sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand D-74642 Künzelsau. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Anwendbares Recht, Sonstiges
Der Vertrag untersteht ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN – Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung  dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich,, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich in rechtlich zulässigerweise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungsrücklagen, die dieser Vertrag enthält.
Änderungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden und des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Datenschutz


Der Besteller erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten, sie zu ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, bei uns einverstanden.